| Veranstaltung: | Delegiertenversammlung | 52. BMV |
|---|---|
| Antragsteller*in: | Campusgrün Bundesvorstand (dort beschlossen am: 27.11.2025) |
| Status: | Eingereicht |
| Angelegt: | 27.11.2025, 01:05 |
A3: Finanzordnung
Antragstext
Die Versammlung möge folgende Finanzordnung beschließen:
Finanzordnung
Campusgrün - Grüne Hochschulgruppen e.V.
§ 1 Grundsätze zur Erstattungen von Kosten
Erstattungen werden nur auf Antrag in Textform der erstattungsberechtigten
Personen und gegen Einreichung der Belege durchgeführt.
Anträge sollen spätestens einen Monat nach dem Zeitpunkt, zu dem die
Kosten entstanden sind, in der Geschäftsstelle eingereicht werden.
In Einzelfällen kann der Bundesvorstand (Vorstand i.S.d. Satzung
Campusgrün - grüne Hochschulgruppe e.V., im Weiteren: Satzung) Ausnahmen
zu den in diesem Paragraphen geregelten Grundsätzen zu Erstattungen
beschließen.
§ 2 Anspruchsberechtigung zur Erstattung von Kosten
Anspruchsberechtigt sind
a. alle Delegierte bei Delegiertenversammlungen,
b. alle Teilnehmende an Seminaren,
c. Mitglieder der Organe nach § 7 der Satzung,
d. Rechnungsprüfer*innen,
- e. auf Bundesvorstandsbeschluss Gäst*innen bei Veranstaltungen und
Delegiertenversammlungen.
Ein Rechtsanspruch auf Erstattung besteht nicht. Erstattungen können nur
gewährt werden, wenn ausreichende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und
keine entgegenstehenden Beschlüsse des Bundesvorstandes oder der
Delegiertenversammlung vorliegen.
§ 3 Aufwandsentschädigungen, Ehrenamtspauschale
Aufwandsentschädigungen können durch den Bundesvorstand für ausgewählte
Tätigkeiten beschlossen werden, die über das übliche ehrenamtliche
Engagement hinausgehen, sofern dies im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel möglich ist.
Dabei ist § 3 Abs. 4 der Satzung, die gesetzlichen Grenzen der Ehrenamts-
und Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 und Nr. 26a EStG) sowie die Vorgaben
der §§ 55 ff. AO zur Selbstlosigkeit zu beachten. Die Zahlungen müssen
angemessen sein und dürfen keine unzulässige Begünstigung darstellen.
Die Mitglieder des Bundesvorstandes erhalten für ihre Tätigkeit in der
Regel die Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a EStG. § 3 Abs. 5 der
Satzung gilt entsprechend.
§ 4 Fahrt- und Reisekosten
Fahrt- und Reisekosten können grundsätzlich zwischen Wohn- und
Veranstaltungsort für Anspruchsberechtigte erstattet werden. Fahrten, die
nicht am Wohnort beginnen oder enden, sind entsprechend zu begründen.
Sitzplatzreservierungen sind erstattungsfähig. Nach Möglichkeit soll das
günstigste Verkehrsmittel genutzt werden. Sofern ein Semesterticket
vorhanden ist und die Fahrt mit diesem abgedeckt zumutbar ist, ist dieses
verpflichtend zu nutzen und es erfolgt keine Kostenerstattung. Fahrten des
Bundesvorstandes können in der Regel vollständig erstattet werden.
Für alle weiteren Fahrt- und Reisekosten können durch Vorstandsbeschluss
abweichende Regelungen getroffen werden.
Flugkosten können nur bei Auslandsreisen erstattet werden. Die Erstattung
dieser Flugkosten bedarf eines Beschlusses des Bundesvorstands.
Nahverkehrskosten am Veranstaltungsort werden für die Fahrt zwischen dem
nächstgelegenen Bahnhof und dem Tagungsort und zurück erstattet. Soweit
möglich und billiger sind vor Ort Mehrfahrkarten oder besondere
(Wochenend-)Angebote zu nutzen. Die Semesterticket-Regelung nach Absatz 1
gilt analog.
Taxikosten, Kilometerpauschalen gemäß § 5 Bundesreisekostengesetz oder
Kosten für Strom/Benzin bei Selbstfahrer*innen werden nur erstattet, wenn
die Fahrt nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt werden kann
oder dies nicht zumutbar ist. Über die Erstattung entscheidet der
Bundesvorstand im Einzelfall. Bei Körperbehinderten und
Rollstuhlfahrer*innen werden diese Kosten generell erstattet.
§ 5 Ausgaben des Bundesverbandes
Über Ausgaben unter 250 Euro entscheidet der*die Schatzmeister*in. Für Beträge
von 250 Euro bis 5.000 Euro ist ein Beschluss des Bundesvorstandes notwendig.
Ausgaben über 5.000 Euro können nur von der Delegiertenversammlung beschlossen
werden.
§ 6 Mitglieds- und Teilnahmebeiträge
Gemäß § 4 Abs. 9 der Satzung werden von Mitgliedern keine Beiträge
erhoben.
Gemäß § 5 der Satzung wird von Fördermitgliedern der Mindestförderbeitrag
erhoben. Dieser wird i.S.d. § 8 Abs. 7 Lit. c der Satzung von der
Delegiertenversammlung festgelegt.
Es können Teilnahmebeiträge für Veranstaltungen erhoben werden.
Teilnahmebeiträge für Delegiertenversammlungen können erhoben werden,
dürfen jedoch die für Versorgung und Übernachtung entstandenen Kosten
nicht überschreiten.
§ 7 Angestellte
Der Bundesvorstand kann gemäß § 9 Abs. 2 der Satzung Stellen ausschreiben,
besetzen und Arbeitsverträge abschließen.
Bei Stellenausschreibungen und -besetzungen sind Frauen, inter,
nichtbinäre, trans* und agender Personen, Studierende, Menschen mit
Benachteiligungen und Menschen mit Migrationsgeschichte bei gleicher
Qualifikation zu bevorzugen.
§ 8 Inkrafttreten
Die Finanzordnung tritt durch Beschluss der Delegiertenversammlung mit absoluter
Mehrheit in Kraft. Änderungen können auf einer Delegiertenversammlung mit
absoluter Mehrheit beschlossen werden.
