Wir ergänzen Fristen für die Veröffentlichung. Der Zweck dieser Fristen besteht nicht darin, dass der Bundesvorstand zwei Wochen vorher informiert ist, sondern dass alle Delegierten ausreichend Zeit haben, sich vorzubereiten.
Für Anträge beträgt die Veröffentlichungsfrist vier Tage, da in der Regel ein Wochenende dazwischen liegt. An diesen Tagen können wir nicht verlangen, dass die Geschäftsstelle die Veröffentlichung übernimmt.
So halten wir die bisherige Praxis einmal in den Regeln fest.
